Allgemeine Informationen
Schwellenwerte und Vergabeverfahren
Wir haben für Sie eine Übersicht über die verschiedenen zulässigen Vergabeverfahren in Abhängigkeit vom Auftragswert nach dem Bundesvergabegesetz zusammengestellt.
Dabei werden ausschließlich die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Regelfälle behandelt. Um eine bessere Übersicht zu bieten, wurden Ausnahmefälle wie z.B. die Anwendungsfälle der §§ 34 bis 41 BVergG 2018 etc. nicht berücksichtigt.
Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2022
Die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2022 finden Sie hier.
- € 5.382.000,- für Konzessionen
- € 215.000,- für Dienst- und Lieferaufträge sonstige:r öffentliche:r Auftraggeber:in
- € 140.000,- für Dienst- und Lieferaufträge oberer und oberster Bundesbehörden
- € 431.000,- für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggeber:innen
- € 431.000,- für Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich
Fristen in Vergabeverfahren
Wir haben für Sie eine Übersicht über die verschiedenen Fristen im Bundesvergabegesetz 2018 idgF. zusammengestellt.
Fristen im Unterschwellenbereich
Fristen im Oberschwellenbereich
Stillhalte- und Anfechtungsfrist
Stand: 31.01.2019
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach Kalendertagen, wobei der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet wird.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
Widerspruch Zahlungsfrist ÖNORM - BVergG
Durch das Zahlungsverzugsgesetz wurde in der ÖNORM B 2110 (Stand: 15.03.2013) eine Zahlungsfrist für Schluss- oder Teilschlussrechnungen von 60 Tagen festgelegt. Diese Frist widerspricht dem Bundesvergabegesetz (BVergG).
Bei öffentlichen Auftraggeber:innen beträgt die Zahlungsfrist grundsätzlich 30 Tage. Nur wenn aufgrund der besonderen Natur oder des Merkmals des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt ist, oder die überwiegende Tätigkeit des/r Auftraggebers/in oder Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht, kann eine längere Frist vereinbart werden. Diese darf aber 60 Tage nicht übersteigen.
Wenn von öffentlichen Auftraggeber:innen im Vergabeverfahren die ÖNORM B 2110 gemäß § 99 Abs. 2 BVergG heranzuziehen ist, muss diese Bestimmung in der ÖNORM gestrichen werden.
Formulierungsvorschlag:
"Abweichend zu Punkt 8.4.1.2 der ÖNORM B 2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen betreffend Zahlungsfristen."