Allgemeine Informationen

Schwellenwerteverordnung bis zum 31.12.2023 verlängert!

Mit BGBl. II Nr. 148/2023 wurde der Geltungszeitraum der Schwellenwerteverordnung 2023 bis zum 31.12.2023 verlängert. Die höheren Schwellenwerte -...

Schwellenwerteverordnung 2023 in Kraft!

Am 6. Februar 2023 ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten...

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

Die richtige Wahl des Verfahrens und die hiermit verbundene sachgerechte, objektive und nicht diskriminierende Behandlung von Bewerber:innen und...

Wie kommt man zu den vom/von der Auslober:in geforderten Eignungsnachweisen?

Damit die Eignung der Teilnehmer:innen eines Vergabeverfahrens überprüft werden kann, legt der/die Auslober:in nicht diskriminierende, auf den...

Schwellenwerte und Vergabeverfahren

Wir haben für Sie eine Übersicht über die verschiedenen zulässigen Vergabeverfahren in Abhängigkeit vom Auftragswert nach dem Bundesvergabegesetz zusammengestellt.

Dabei werden ausschließlich die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Regelfälle behandelt. Um eine bessere Übersicht zu bieten, wurden Ausnahmefälle wie z.B. die Anwendungsfälle der §§ 34 bis 41 BVergG 2018 etc. nicht berücksichtigt.

Übersicht der Vergabeverfahren

Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2022

Die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2022 finden Sie hier.

  • € 5.382.000,- für Konzessionen 
  • € 215.000,- für Dienst- und Lieferaufträge sonstige:r öffentliche:r Auftraggeber:in
  • € 140.000,- für Dienst- und Lieferaufträge oberer und oberster Bundesbehörden 
  • € 431.000,- für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggeber:innen 
  • € 431.000,- für Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich

Fristen in Vergabeverfahren

Wir haben für Sie eine Übersicht über die verschiedenen Fristen im Bundesvergabegesetz 2018 idgF. zusammengestellt.

Fristen im Unterschwellenbereich

Fristen im Oberschwellenbereich

Stillhalte- und Anfechtungsfrist

Stand: 31.01.2019

Die Berechnung der Fristen erfolgt nach Kalendertagen, wobei der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet wird.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.

Widerspruch Zahlungsfrist ÖNORM - BVergG

Durch das Zahlungsverzugsgesetz wurde in der ÖNORM B 2110 (Stand: 15.03.2013) eine Zahlungsfrist für Schluss- oder Teilschlussrechnungen von 60 Tagen festgelegt. Diese Frist widerspricht dem Bundesvergabegesetz (BVergG).

Bei öffentlichen Auftraggeber:innen beträgt die Zahlungsfrist grundsätzlich 30 Tage. Nur wenn aufgrund der besonderen Natur oder des Merkmals des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt ist, oder die überwiegende Tätigkeit des/r Auftraggebers/in oder Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht, kann eine längere Frist vereinbart werden. Diese darf aber 60 Tage nicht übersteigen.

Wenn von öffentlichen Auftraggeber:innen im Vergabeverfahren die ÖNORM B 2110 gemäß § 99 Abs. 2 BVergG heranzuziehen ist, muss diese Bestimmung in der ÖNORM gestrichen werden.

Formulierungsvorschlag:
"Abweichend zu Punkt 8.4.1.2 der ÖNORM B 2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen betreffend Zahlungsfristen."