Prüfung

Allgemeine Information zur ZT-Prüfung

- Wo wird das Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung eingereicht?

- Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

- Praxiszeit

- Ziviltechniker:innenprüfung

Prüfungsinhalte sind:

  • Rechtliche und fachliche Vorschriften
  • Berufs- und Standesrecht
  • Österreichisches Verwaltungsrecht
  • Betriebswirtschaftslehre

Zur bestmöglichen Vorbereitung bietet das ZT-Forum entsprechende Vorbereitungskurse an.

Wichtiger Hinweis: In der Steiermark besteht für den ZT-Prüfungs-Vorbereitungskurs die Möglichkeit einer anteiligen Kostenübernahme durch die Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. (SFG). Die Förderung wird grundsätzlich für Unternehmen, nicht aber Privatpersonen gewährt. Daher ist es wichtig, im Vorfeld unbedingt Kontakt zur Förderstelle aufzunehmen, um die Details und Erfordernisse für die Kostenübernahme zu klären.

Weitere allgemeine Informationen zur ZT-Prüfung finden Sie hier.

Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung

Folgende Unterlagen sind in digital lesbarer Form (z.B. pdf) oder in Kopie mit der Post oder per Email zu übermitteln.

  • Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Studiennachweis
    2. Diplomprüfungszeugnis bzw. sonstiger Nachweis des Studienabschlusses
    Rigorosenzeugnis wenn vorhanden
    Einzelprüfungszeugnisse wenn vorhanden (nicht älter als 10 Jahre zum Zeitpunkt des Einbringens des Antrages)
    Dienstprüfungszeugnis wenn vorhanden (nicht älter als 10 Jahre zum Zeitpunkt des Einbringens des Antrages)
  • Lebenslauf
  • Praxiszeugnisse
    Die gesamte Praxiszeit in der Dauer von mindestens 3 Jahren muss durch Zeugnisse nachgewiesen werden.
  • Erklärung zu den Praxiszeiten als befugte:r Selbständige:r
  • Befähigungsnachweis
  • Nachweis der Angestellentätigkeit durch Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse
    oder
  • Nachweis der befugten selbständigen Tätigkeit (Bestätigung der zuständigen Kammer über die Gewerbeausübung, Gewerbeschein)

Eine Zusammenstellung der Formulare als pdf-Datei finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner in der ZT Kammer: Siegfried Wittmann, T +43 (0)316 82 63 44-16, E siegfried.wittmann@ztkammer.at.

Ziviltechniker:innen - Prüfungs-Verordnung

Mit BGBl Nr. 750/1994, zuletzt geändert mit BGBl. I, Nr. 20/2019, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nähere Details zur Ziviltechniker:innen-Prüfung im Wege einer Verordnung erlassen.

Verordnung

Praxis gem. § 6 Ziviltechnikergesetz

Folgende Rechtsgrundlagen sind heranzuziehen:

Gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz muss die praktische Bestätigung mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.

Anwärter:innen für die Befugnis als Architekt:in, Bauingenieur:in, Wirtschaftsingenieur:in im Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft müssen mindestens 1 Jahr Praxis auf Baustellen nachweisen (örtliche Bauaufsicht udgl.);
Absolvent:innen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens benötigen eine praktische Betätigung von mind. 1 Jahr auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung (Katasterpraxis).

Die Praxis kann im Angestelltenverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder als persönlich ausübende:r Gewerbetreibende:r eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden.

Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft bei persönlich ausübenden Gewerbetreibenden eines reglementierten Gewerbes.

Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, sind bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anrechenbar (keine Spezialpraxis gem. § 6 Abs. 2 Zif. 2 ZTG).

Nicht anrechenbar ist eine Praxiszeit im sog. Werkvertragsverhältnis, also wenn überhaupt kein Dienstverhältnis begründet wurde.

Gemäß § 6 der Standesregeln der Ziviltechniker:innen sind diese verpflichtet, der/m Anwärter:in eine dem ZTG entsprechende Praxis zu ermöglichen.