Krankenversicherung

Krankenversicherung für alle ZT verpflichtend!

Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) wurde für selbstständig tätige Ziviltechniker:innen ab 1.1.2000 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) begründet. (Achtung: Hier ist keine Unfallversicherung enthalten!) Theoretische Wahlmöglichkeit besteht zwischen:

Gemäß § 5 GSVG kann die Ausnahme von dieser Pflichtversicherung beantragt werden, wenn die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen eine Krankenversicherung für ihre Mitglieder schafft und aufrecht erhält, welche auch in einer für alle Ziviltechniker:innen und deren Angehörige verpflichtend abgeschlossenen vertraglichen Versicherung bestehen kann. Voraussetzung dafür ist, dass alle Ziviltechniker:innen und deren Angehörige Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind.

Der Kammertag hat im April 1999 beschlossen, diese im Gesetz vorgesehene Ausnahmeregelung wahrzunehmen. Die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen hat dann eine Einrichtung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit in Form einer vertraglichen Gruppenversicherung geschaffen. Damit besteht nun für jede:n Ziviltechniker:in die individuelle Wahlmöglichkeit
1. einer Selbstversicherung gem. § 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz),
2. einer Selbst(Pflicht)versicherung gem. § 14a bzw. 14b GSVG oder
3. dem Gruppenvertrag der Kammern der Freien Berufe

Die Pflichtkrankenversicherung betrifft nur Ziviltechniker:innen mit aufrechter Befugnis.

Gegenüberstellung der einzelnen Varianten im Hinblick auf Beiträge (ASVG, GSVG, Gruppenversicherung)
§ 16 ASVG 7,55 % einkommensabhängig,
§ 14a GSVG 7,65 % einkommensabhängig,
Gruppenversicherung Beitrag nach Alter.

Weitere Infos zum Gruppenvertrag:
Steiermark: Ewald STROHMAIER, T 0316/782 - 578, M 0664/120 87 86, E ewald.strohmeier@uniqa.at,
Kärnten: Michael RUTNIG, M 0664/888 267 17, E michael.rutnig@uniqa.at

Die Krankenversicherung der ZT - grundsätzliche Infos sowie FAQs

Hier finden Sie eine Kurzzusammenfassung der die Krankenversicherung der Ziviltechniker:innen (Wahlmöglichkeiten, Unterschiede etc.).

Weiters hat Prof. Werner Sedlacek in einem Fragen- und Antwortenkatalog die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst, die für die Krankenversicherung der Ziviltechniker:innen gelten.

E-Card Fotopflicht ab 1. Jänner 2024

Laut Information des Dachverbands der Sozialversicherungsträger werden E-Cards ohne Fotos ab 1. Jänner 2024 gesperrt.

E-Cards ohne Foto von Personen, die bei staatlichen Krankenversicherungsträgern (z. B. SVS, ÖGK) versichert sind, sollten automatisch ausgetauscht werden, sofern die Behörde über ein Foto verfügt.

E-Cards ohne Foto von ausschließlich Opting-Out/Uniqa GKV Versicherten werden nicht automatisch ausgetauscht, sondern hier bedarf es eines Antrags des/der Versicherten.

Sämtliche Informationen samt Links zu weiteren Unterlagen und Antragsmöglichkeiten finden Sie hier.

Einreichen von Rechnungen

Haben Sie die Uniqa Gruppenkrankenversicherung gewählt, so können Sie Ihre Rechnungen entweder per Post oder über die myUNIQAApp bei der UNIQA einreichen. Mehr Infos finden Sie im Infoblatt der UNIQA.

Sind Sie (auch) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert, so können Sie Ihre Rechnungen ebenfalls entweder per Post oder – soferne Sie über eine elektronische Handysignatur oder eine ID Austria Zugangsberechtigung verfügen - online via SVS GO einreichen.

e-Card für Opting Out Versicherte

Die Bundeskammer hat mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung der UNIQA zugunsten der in der UNIQA Gruppenkrankenversicherung versicherten Ziviltechniker:innen die Möglichkeit der Beantragung einer e-Card ausverhandelt. Damit können derzeit folgende von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Services genützt werden:

Weiters hat die Bundesregierung einen Immunitätsnachweises in Form eines „Grünen Passes“ eingeführt, auf dem Impfdaten, positive Antikörpertests und überstandene COVID-19-Infektionen gespeichert werden. Die technischen Verfahren der ELGA mit der e-Card als Zugangsschlüssel sollen dabei Berücksichtigung finden.

Ab sofort können Sie daher, sofern Sie dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag beigetreten und bei der UNIQA krankenversichert sind, über ein Online-Formular auf https://www.svs.at/e-card-Antrag/ kostenlos eine e-Card für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen beantragen.

Für die Online-Antragstellung benötigen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Nachweis der Kammerzugehörigkeit. Der Nachweis der Kammerzugehörigkeit kann alternativ durch Einscannen einer der folgenden Unterlagen erbracht werden:

  • Ziviltechniker:innenausweis
  • Befugnisbescheinigung der jeweiligen Länderkammer
  • Ausdruck der „Selbstsuche“ im ZT:Verzeichnis

Sofern Sie über eine aufrechte oder ruhende Befugnis verfügen, sind Ihre Unternehmensdaten in unserem Online-Mitgliederverzeichnis auf www.ziviltechniker.at gespeichert. Ihre Daten können Sie durch Eingabe in den Suchlauf selbst abrufen und im Anschluss ausdrucken. Dieser Ausdruck kann als Nachweis der Kammerzugehörigkeit im Online-Formular der Sozialversicherungsanstalt hochgeladen werden.

  • Pensionsbescheid der SVS
  • Feststellungsbescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen, der anlässlich der Überleitung der Wohlfahrtseinrichtungen ins staatliche Pensionssystem über Ihre Pensionsansprüche erlassenen wurde.

Wenn Sie aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit bereits über eine e-Card verfügen, ist eine Antragstellung nicht erforderlich. Sollten Sie jedoch eine nicht mehr gültige e-Card besitzen, beachten Sie bitte, dass in diesem Fall eine Neuausstellung notwendig ist.

A1 - Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines:r Ziviltechnikers:in innerhalb der EU/EWR und der Schweiz ist eine sogenannte "A1 - Bescheinigung" mitzuführen. Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für Sie gelten, und als Bestätigung, dass Sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben.

Die Bestätigung wird bei einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bzw. nach § 14a GSVG bei der örtlich zuständigen Sozialversicherung der Selbstständigensanstalt (SVS) ausgestellt. Im Fall einer Krankenversicherung bei der UNIQA über den Gruppenkrankenversicherungsvertrag, übernimmt die SVS die Ausstellung des Formulars A1.

Näheres dazu finden Sie hier.

Informationen für Angestellte finden Sie hier.