Honorare / Musterverträge
Basiswert und Honorarindices ab 1.1.2023
Ab 1.1.2023 gelten folgende neue Werte:
Basiswert: 99,57
Honorarindices für Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen: 10,86
Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen: 8,95
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2022, lautet: 1,09450.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundeskammer.
Basiswert seit 1975
Basiswert ab 1.1.2023: 99,57
Eine Übersicht der Werte ab dem Jahr 1975 finden Sie als pdf-file zum Herunterladen.
Honorarindices ab 1996
Die Honorarindices ab 1.1.2023 betragen für Projektierungsarbeiten an Bundesstraßen und Autobahnen, Brückenbauten sowie Vermessungsarbeiten an Autobahnen: 10,86
für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen: 8,95
Eine Übersicht der Indices ab dem Jahr 1966 finden Sie als pdf-file zum Herunterladen.
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für Ziviltechniker:innen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit Ziviltechniker:innen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Auftraggeber:innen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn Auftraggeber:innen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
Basiszinssatz/Verzugszinsen
Die gesetzlichen Verzugszinsen bei Unternehmensgeschäften und im öffentlichen Auftragswesen sind an den Basiszinssatz gekoppelt, der vom Europäischen Zentralbank-Rat halbjährlich festgelegt wird.
Die Verzugszinsen betragen 9,2 % über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur 4 % Zinsen zu entrichten.
Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie hier.
Verwendung von eForms für Bekanntmachungen und Bekanntgaben - BVergG 2018
Das Bundesministerium für Justiz informierte mit Rundschreiben vom Juli 2023 über die verpflichtende Verwendung von eForms für Bekanntmachungen und Bekanntgaben bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich auf EU-Ebene (als Ablöse zu den bisherigen Standardformularen) spätestens ab 25.10.2023.
Für Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich hat die (verpflichtende) Einführung von eForms keine unmittelbaren Auswirkungen. Solange das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018 nicht novelliert werden, sind für Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich jedenfalls weiterhin die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 bzw. Anhang VII BVergGKonz 2018 zur Verfügung zu stellen.
Das BMJ weist weiters darauf hin, dass die Absicht besteht, hinkünftig ein einheitliches Publikationssystem (für den Ober- wie auch den Unterschwellenbereich) zu implementieren. Dies setzt jedoch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen voraus an der derzeit intensiv gearbeitet wird. Zur Verfügung-Stellung der Ausschreibungsunterlagen wird auf einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen Zugang verwiesen.
Das Rundschreiben des BMJ finden Sie hier.
Neue Förderungsrichtlinien für Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung
Ergänzend zu den bisherigen Förderungsmöglichkeiten, welche unverändert erhalten bleiben, werden in die Förderungsrichtlinien die Förderungsfähigkeit von Maßnahmen zur Treibhausgasverringerung und zur lokalen Niederschlagswasserbewirtschaftung im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft aufgenommen. Die neuen Förderungsgegenstände werden mit demselben Fördersatz unterstützt wie die bisherigen Förderungsgegenstände.
Die neuen Förderungsrichtlinien kommen bereits ab der nächsten Kommissionssitzung im November 2022 zur Anwendung. Die Förderrichtlinien sind unter www.bml.gv.at/foerderung-kommunale-siedlungswasserwirtschaft bzw. https://www.umweltfoerderung.at/FRL_SWW_2022.pdf abrufbar. Weitere Details zu den Regelungen in den Förderungsrichtlinien sind in den neuen Spezialthemen 2022 beschrieben.