Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 2025

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ziviltechniker:innen (Architekt:innen und Ingenieurkonsulent:innen/Zivilingenieur:innen) in Österreich wurden zwischen der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen und der Gewerkschaft der Privatangestellten vereinbart:

Kollektivvertragliche Mindestgehälter
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden – mit Ausnahme des Mindestgehalts der Beschäftigungsgruppe IV, 1. Jahr - um 3,6 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
Das Mindestgehalt der Beschäftigungsgruppe IV, 1. Jahr, wird um 4,2% erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet und beträgt somit € 3.050,-.

Lehrlingsentschädigung
Erhöhung um 3,6 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.

Zulagen und Trennungsgeld
Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgelds um 3,6 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.

Geltungsbeginn: 1. Jänner 2025

Die Sozialpartner:innen befürworten jedoch, jene Gehälter, die über dem Kollektivvertrag liegen, im gemeinsamen Interesse von Ziviltechniker:innen und Mitarbeiter:innen zu erhöhen.

Alle Änderungen im Kollektivvertrag 2025 finden Sie hier.

Den aktuellen Kollektivvertrag inklusive Muster Dienstvertrag, Vereinbarung Gleitzeit sowie Entsendung Ausland finden Sie hier.

Hinweis: Gesetzliche Anhebung des Tag- und Nächtigungsgeldes sowie des Kilometergeldes ab 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 werden die Grenzwerte für die Steuerbegünstigung des Taggeldes und des Nächtigungsgelds ab 1. Jänner 2025 angehoben. Die steuerfreien Taggelder für Inlandsdienstreisen werden von € 26,40 auf € 30,- pro Tag und das steuerfreie Nächtigungsgeld von € 15,- auf € 17,- erhöht.
Mit 1. Jänner 2025 tritt auch eine Änderung der Reisegebührenvorschrift in Kraft. Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird ab 2025 auf einheitliche € 0,50 angehoben. Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen werden auf € 0,15 erhöht.

Mustervereinbarung Telearbeit

Die Regelungen zur Telearbeit treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen anzuwenden. Bisherige Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und müssen insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit nicht neu vereinbart werden. Sollen neue „Telearbeits-Örtlichkeiten“ dazukommen, sind diese zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.

Durch das neue Telearbeitsgesetz sind künftig Arbeitsleistungen nicht mehr auf das Homeoffice beschränkt, sondern ortsungebunden wie z.B. in Coworking-Spaces möglich. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung.