Befugnis
Allgemeine Informationen zur Verleihung der ZT-Befugnis
Die ZT-Befugnis wird nach Ablegung der ZT-Prüfung für jenes Fachgebiet verliehen, auf dem der/die Befugniswerber:in die ZT-Prüfung abgelegt hat.
Ziviltechniker:innen werden eingeteilt in:
Architekt:innen und
Ingenieurkonsulent:innen
Ingenieurkonsulent:innen dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur:in“ führen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis
Übersicht der erforderlichen Unterlagen, welche in digital lesbarer Form (z.B. pdf) oder in Kopie mit der Post oder per Email zu übermitteln sind:
- Muster für den Antrag an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Ziviltechniker:innenprüfungszeugnis
- Erklärung
Unterlagen für die Verleihung der ZT-Befugnis als pdf-file.
Formular für Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung als pdf-file.
Information Steuerbegünstigungen für Neugründungen
Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis
Die Voraussetzungen für die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis und die Eintragung in das Berufsverzeichnis sind:
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates
- Absolvierung eines facheinschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums
- eine nachfolgende dreijährige Praxis im Bereich der angestrebten Befugnis
- die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
Abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium
Grundvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Studium bzw. Fachhochschulstudium einer technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung, ein Architekturstudium im Rahmen der Akademie der angewandten und bildenden Künste, einer Studienrichtung der Bodenkultur, das an einer EWR-Universität absolviert oder nostrifiziert wurde.
Drei Jahre facheinschlägige Praxis
Nach dem Studienabschluss müssen mindestens drei Jahre an einschlägiger Praxis nachgewiesen werden.
Diese kann in einem Dienstverhältnis zurückgelegt werden, als persönlich ausübende:r Gewerbetreibende:r eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst.
Für Architektur und bautechnische Studien ist innerhalb der drei Jahre auch ein Jahr Praxis auf Baustellen (örtliche Bauaufsicht) notwendig. Bei der Prüfung der Ansuchen wird auf diese Spezialpraxis besonderes Augenmerk gelegt.
Für das Fachgebiet Vermessungswesen ist von der Gesamtpraxiszeit zumindest ein Jahr auf dem Gebiet der Grenzvermessung notwendig.
Befugnis und Vereidigung
Wer die Prüfung erfolgreich absolviert hat, wird nach bescheidmäßiger Verleihung der Befugnis durch das Bundesministerium vom jeweiligen Landeshauptmann offiziell als Ziviltechniker:in vereidigt und darf die entsprechende Befugnis ausüben.
Berufsbezeichnung
Mit der 227. Verordnung hat die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen die Festlegung von übergeordneten Berufsbezeichnungen beschlossen.
Die Zuordnung von Berufsbezeichnungen erfolgt in Clustern, die letzte Änderung (Adaptierung) am 4.12.2023.
Eine konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier.
ZT-Ausweis
Das Bestellformular finden Sie hier.
Kammerumlage
Die jährlich von der Kammervollversammlung festzulegenden Kosten finden Sie hier.