Allgemeine Informationen
Wie kommt man zu den vom/von der Auslober:in geforderten Eignungsnachweisen?
Damit die Eignung der Teilnehmer:innen eines Vergabeverfahrens überprüft werden kann, legt der/die Auslober:in nicht diskriminierende, auf den Leistungsinhalt abgestimmte Mindestanforderungen fest, welche von den Unternehmen nachzuweisen sind.
In der Folge wird angeführt, wo bzw. wie man zu den meist verlangten Eignungsnachweisen gelangt:
Nachweis der aufrechten Befugnis
Kammer der Ziviltechniker:innen
Nachweis, dass kein Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist
Hierzu ist die Amtsbestätigung des örtlich zuständigen Konkursgerichts zu erwirken. Das Ansuchen kann per Fax unter Angabe des genauen Firmenwortlauts, der Adresse und gegebenenfalls der Firmenbuchnummer eingebracht werden (Unkostenbeitrag € 4,-).
Bei einem Fax-Ansuchen an das LG Graz muss der Unkostenbeitrag vorab auf das Konto IBAN: AT180100000005470068 eingezahlt und der Einzahlungsbeleg dem Ansuchen beigelegt werden.
Auch beim Fax-Ansuchen an die LG Leoben und Klagenfurt muss der Unkostenbeitrag vorab einbezahlt werden:
Leoben: IBAN: AT530100000005470408
Klagenfurt: IBAN: AT960100000005470604
Der Einzahlungsbeleg ist dem Ansuchen beizulegen.
LG Graz: T 0316/8064 - 0, F 0316/8064 - 3602
LG Leoben: T 03842/404 - 0, F 03842/404 - 352 1045
LG Klagenfurt: T 0463/5840 - 0, F 0463/5840 - 373435
Nachweis, dass kein Strafverfahren anhängig ist
Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Antragsteller oder die Antragstellerin gerade aufhält, beantragt werden.
- in Städten mit Landespolizeidirektion bei der Landespolizeidirektion
- in Wien beim Polizeikommissariat
- in Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden bei dem/r Bürgermeister:in
- im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann auch hier online beantragt werden. Dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte, die auch als Handy-Signatur verfügbar ist.
Nachweis über eine Registerauskunft für Verbände
Es muss ein Antrag an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) oder der ERsB-Zahl gestellt werden. Der Antrag muss postalisch, per Fax, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) oder persönlich eingebracht werden. Eine Antragstellung per E-Mail ist unzulässig. Der Antrag ist handschriftlich zu unterfertigen. Nur bei Einbringung des Antrages im ERV ist eine digitale Signatur im Sinne der elDAS-VO möglich.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Nachweis, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt wurde
Bei der zuständigen Krankenkassenanstalt ist eine Unbedenklichkeitserklärung unter Angabe der Dienstgebernummer oder der Beitragskontonummer zu erwirken.
Das Ansuchen kann per Fax, Telefon, E-Mail oder im WEB-BE-Kunden-Portal bei der (steirischen) ÖGK gestellt werden.
ÖGK: T 0316/80 35 - 4700, F 0316/80 35 - 1595, E kontoauskunft@oegk.at
Bei der Kärntner ÖGK ist eine solche Unbedenklichkeitserklärung ausschließlich über das WEB-BE-Kunden-Portal zu beantragen. Für Rücksprachen dazu finden Sie nachstehend die zuständigen Kontaktdaten der ÖGK: T 050 766 161 000, E beitragspruefung-gpla@oegk.at
Nachweis, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Steuern erfüllt wurde
Die Ausstellung der Rückstandsbescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des/r Abgabepflichtigen oder, wenn diese:r eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt.