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Verjährung von Teilrechnungen und Zusatzleistungen

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung 10Ob12/14h mit der Frage auseinander zu setzen, wann bei Werkverträgen die Verjährungsfrist für Teilrechnungen bzw. Zusatzleistungen zu laufen beginnt.

Ausgangslage war ein Architektenwerkvertrag über ein Bauvorhaben in mehreren Baustufen. Es wurde ein pauschales Gesamthonorar vereinbart, wovon die beklagte Partei 65 % bezahlt hat. Weiters wurden Zusatzleistungen beauftragt, jedoch nicht beglichen.

Der Architektenwerkvertrag wurde am 22.12.2004 abgeschlossen, für die Vergütung wurden Teilhonorare je nach prozentuellem Baufortschritt vereinbart. Die Benützungsgenehmigung wurde am 11.5.2006 erteilt. Am 1.7.2009 wurde Klage beim Erstgericht eingebracht.

Die klagende Partei war aufgrund von Rechnungsprüfungen und Mängelbehebungsarbeiten bis Ende des Jahres 2008 auf der Baustelle bzw. für das Bauprojekt tätig. Am 11.5.2006 (Tag der Erteilung der Benützungsbewilligung) und am 16.3.2009 wurden Teilrechnungen von der klagenden Partei gelegt. Für die Zusatzleistungen wurde am 28.2.2006 eine Rechnung übergeben. Die Schlussrechnung über das gesamte Honorar einschließlich der Zusatzleistungen und abzüglich der Zahlungen, wurde am 8.5.2009 gestellt.

Die beklagte Partei wendete Verjährung der Forderungen ein.

Gemäß § 1170 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der/die Unternehmer:in nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelt und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Werkes das Honorar des/r Architekt:in fällig ist. Oft wird jedoch in Verträgen durch Vereinbarung von periodischen Vorauszahlungen oder Teilzahlungen nach Baufortschritt von dieser Bestimmung abgegangen. Die gegenständlich vorgenommene Vereinbarung, dass die Teilrechnungen nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschrittes gelegt werden können bewirkt, dass es sich bei den Teilrechnungen nicht um Rechnungen über gewisse Abteilungen im Sinne des § 1170 ABGB handelt, sondern diese als eine vertraglich vereinbarte Akontozahlung auf den Werklohn anzusehen sind.

Gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjähren Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführungen von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb (Ansprüche eines Werkunternehmers) innerhalb von drei Jahren. Bei einem vereinbarten Pauschallohn beginnt die Verjährung mit Vollendung des Werkes zu laufen. Bedarf jedoch die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls hingegen einer genauen Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft.

Da es sich bei den Zahlungen nach prozentuellem Baufortschritt lediglich um vereinbarte Akontozahlungen handelt, wird weder die Fälligkeit noch die Verjährung des Werklohns berührt. Teilrechnungen unterliegen in diesem Fall keiner gesonderten Verjährung.

Da bis Ende Dezember 2008 Leistungen aus dem Architektenwerkvertrag erbracht worden sind, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist auch für die Teilleistungen demnach erst mit Fälligkeit des Werklohns bzw. der Schlussrechnung.

Hinsichtlich der Zusatzleistungen, für welche eine eigenständige Rechnung gelegt worden ist, liegt ebenfalls keine Verjährung vor. Dies deshalb, da diese Zusatzleistungen im Rahmen des Architektenwerkvertrages erbracht worden sind und so eng mit der Gesamtleistung verknüpft sind, dass sie keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert für die beklagte Partei darstellen. Durch diese Nahebeziehung zum Hauptvertrag, ist auch hinsichtlich der Zusatzleistungen keine Verschiebung der Fälligkeit/Verjährungsfrist eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist hat auch hier erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung begonnen.

Zahlungen nach prozentuellem Baufortschritt stellen somit vertraglich vereinbarte Akontozahlungen dar, welche die Fälligkeit und somit die Verjährung des Werklohns nicht berühren. Auch die Zusatzleistungen sind gegenständlich so nahe mit dem Hauptvertrag verknüpft, dass keine Verschiebung der Fälligkeit/Verjährung eingetreten ist.