Rechtstipps
Mehrkosten wegen Bauherr:innenwünschen sind gerechtfertigt
Meist äußern Bauherr:innen im Zuge der Bauausführung überbordende Änderungswünsche, die ihnen erst bei Schlussrechnung aller Gewerke bewusst werden. Im Anschluss wird sodann versucht, Kostenüberschreitungen auf die Unternehmer:innen abzuwälzen; zum einen unter dem Vorwand des Konsumentenschutzes, zum anderen mangels rechtzeitiger, vertragskonformer Warnung vor Kostenüberschreitungen.
Die aktuelle Rechtsprechung hat bei einem solchen Versuch zu Recht erkannt, dass die vom ausführenden Unternehmen verrechnete Menge zwar mit der im Anbot genannten nicht übereinstimmt, aber nur, weil die Ausführungspläne zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig vorlagen, und es im Übrigen in weiterer Folge regelmäßig zu neuen Detailwünschen der Bauherr:innen gekommen ist und dies Umplanungen erforderte (OGH 21.03.2017, 10 Ob 17/16x). Es wurden damit die Mehrmengen des Bauunternehmens und erfreulicherweise auch die Umplanungsleistungen des/r Architekt:innen erfasst.
In Anlehnung an das praxisnahe Urteil sollten daher künftige Diskussionen wegen Kostenüberschreitungen, die die Bauherr:innen aufgrund ihrer Änderungswünsche zu verantworten haben, nicht mehr geführt werden. Vor allem die unsachlichen Diskussionen zum Thema fristgerechte und vertragskonforme Anmeldung von Mehrkosten, die ohnehin alleine der/die Bauherr:in zu verantworten hat (Umplanungen etc), sollten sich erübrigen. Empfehlenswert ist daher die vertragliche Regelung, dass „nach Ausmaß“ abgerechnet wird, da ansonsten immer noch die Behauptung eines Pauschalvertrages überbleibt, welche gerne als weitere Mehrkostenabwehr verwendet wird.
Ing. Mag. Sandro Huber, selbstständiger Rechtsanwalt bei der Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG (Recht und Technik)