Rechtstipps
Ferialarbeit

Foto: Klaus Eppele / Fotolia
Viele Ziviltechniker:innen bieten jungen Leuten (Schüler:innen/Student:innen) die Möglichkeit, Berufspraxis zu erwerben. Bei den Ferialjobs unterscheidet man zwischen einem echten Ferialpraktikum, einem Ferialarbeitsverhältnis bzw. einem Volontariat.
Zu beachten ist jedoch, dass die Kriterien eines echten Ferialpraktikums seitens der ÖGK sehr eng ausgelegt werden. Es ist im Einzelfall zu überprüfen, ob diese tatsächlich vorliegen.
Ferialarbeitnehmer:innen:
Bei dieser Form liegt ein Arbeitsverhältnis vor, bei welchem Schüler:innen oder Student:innen während der Ferien Geld verdienen werden, wobei diese Arbeit nicht von der Schule bzw. Universität vorgeschrieben wird. Es ist daher jede Arbeit möglich, ein Schulbezug ohne Bedeutung. Ferialarbeitnehmer:innen unterliegen allen arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften, z.B. Entlohnung, anteilige Sonderzahlungen, Anspruch auf Urlaub bzw. aliquote Abgeltung etc.
Gemäß Kollektivvertrag (Stand 01.01.2022) sind Ferialarbeitnehmer:innen sinngemäß wie Lehrlinge zu behandeln.
Wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein für länger als 1 Monat eingegangen wird, muss auch ein Dienstzettel ausgestellt werden. Zur Beendigung sind alle gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten. Es empfiehlt sich daher, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Sozialversicherung: Der:die Ferialarbeitnehmer:in ist wie jede:r Dienstnehmer:in voll versicherungspflichtig bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Ausnahme: Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze). Die Beitragsgruppen hängen davon ab, ob es sich um eine Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit handelt (A1, D1), bei Ziviltechniker:innen wird es sich in der Regel um eine:n Angestellte:n handeln.
Ferialpraktikant:innen:
Dabei handelt es sich um Schüler:innen oder Student:innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit in einem Betrieb nachweisen müssen. Die Tätigkeit dient der Ergänzung der schulischen Ausbildung. Im Vordergrund steht der Lernzweck, weniger die Erbringung von Arbeitsleistung gegen Entgelt. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden.
Diese Ferialpraktikant:innen stehen in keinem Dienstverhältnis, sie haben also keine Arbeitsverpflichtung, sind nicht an die Arbeitszeit des Betriebes gebunden, unterliegen keinem Weisungsrecht und dürfen keine Arbeitskraft ersetzen. Daher haben sie auch keinen Anspruch auf Entgelt. Wohl aber kann ihnen einen Taschengeld gezahlt werden. Als Richtlinie könnte man die Lehrlingsentschädigungssätze des Kollektivvertrages je nach Schulklasse und praktischem Können heranziehen. In Streitfällen könnte ein hohes Taschengeld als Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herangezogen werden. Ferialpraktikant:innen unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften einschließlich dem Kollektivvertrag, haben somit weder einen Anspruch auf Urlaub (Urlaubsersatzleistung) noch auf anteilige Sonderzahlungen. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer, Auflösbarkeit, allfälliges Taschengeld etc. abzuschließen. Dabei sollte auch aufgenommen werden, dass kein Dienstverhältnis mit fixen Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit vorliegt.
Volontär:innen:
Neben Ferialpraxis und Ferialarbeit gibt es noch das Volontariat. Dabei handelt es sich um Personen, die kurzfristig in einem Betrieb arbeiten, um ihre erworbenen Kenntnisse zu erweitern oder zu vertiefen, ohne dass dies von einer Schulvorschrift gefordert wird. Volontäre sind ebenfalls keine Arbeitnehmer:innen, sind nicht weisungsgebunden und brauchen keine Arbeitszeit einzuhalten, dürfen auch keine Arbeitskraft ersetzen. Sie beziehen kein Entgelt, allenfalls ein Taschengeld.
Sozialversicherung: Erhält der:die Ferialpraktikant:in/Volontär:in kein Taschengeld, ist seit 1.9.2005 keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Erhält der:die Ferialpraktikant:in/Volontär:in jedoch ein Taschengeld und übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze (2022: € 485,85 brutto), so hat eine Anmeldung zur Vollversicherung (A1, D1) zu erfolgen. Das Taschengeld ist sodann beitragspflichtig. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so ist der:die Ferialpraktikant:in als geringfügig beschäftigte:r Angestellte:r oder Arbeiter:in anzumelden und die Unfallversicherungsbeiträge sind abzuführen. Beiträge zur "Abfertigung Neu" sind ebenfalls zu entrichten.
Volontär:innen (wenn sie kein Taschengeld beziehen) unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Sie sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur Versicherung zu melden.