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VwGH-Urteil zur GmbH & Co KG
GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform
(VwGH, 30.11.2023, Ra 2022/06/0311)
Eine GmbH & Co KG hat um Verleihung einer ZT-Befugnis auf dem Fachgebiet Architektur angesucht.
Nach Säumnis des Bundesministeriums und negativer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ wurde der Fall im Wege der außerordentlichen Revision dem VwGH vorgelegt. Mangels einer „einschlägigen höchstgerichtlichen“ Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des § 29 Abs. 1 ZTG 2019, ob vor dem Hintergrund des Art. 15 Abs. 2 lit. b der DienstleistungsRL auch juristische Personen Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft sein könnten, wurde der VwGH damit befasst. Hier sind die wesentlichsten Aussagen des Urteils zusammengefasst:
Die Zielsetzung des Bundesgesetzgebers war, eine Konformität des ZTG 2019 mit den unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen und gerade keine Beschränkungen der möglichen Gesellschaftsformen für Ziviltechnikergesellschaften zu normieren. Daher kann dem Bundesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er mit der vorliegend maßgeblichen Bestimmung des § 29 Abs. 1 ZTG 2019 - im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 ZTG 2019 - eine Beschränkung der möglichen Gesellschaftsformen erzielen wollte und die von § 23 Abs. 1 ZTG 2019 zunächst ausdrücklich erfasste GmbH & Co KG (arg.: „jegliche Art von Personengesellschaften...“) mit § 29 Abs. 1 ZTG 2019 wieder ausgenommen hat.
Die mittelbare Vertretung einer GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfüllt die in § 29 Abs. 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZTG 2019, wonach der mittelbare Geschäftsführer einerseits die aufrechte Berufsberechtigung als Ziviltechniker haben und andererseits Gesellschafter der Ziviltechnikergesellschaft sein muss, ist (wie etwa auch im Fall einer unmittelbaren Vertretung durch eine natürliche Person als Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH) geeignet, eine Einflussnahme von außen zu vermeiden und die Transparenz über die Fachqualifikation und die persönliche Verantwortung zu wahren. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.