Rechtstipps

Gutachten über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten gemäß § 6 Abs. 1 und 2 WEG 2002

Mit Schreiben vom 04.04.2024 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung ersucht, die Ziviltechniker:innen zu informieren, dass Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 WEG 2002 auch der zuständigen Baubehörde zu übermitteln sind. Als Baubehörde im Sinne des Baugesetzes kommt sowohl der/die Bürgermeister:in als auch die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft in Betracht.

Das Schreiben zum Nachlesen finden Sie hier.