Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 2026

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ziviltechniker:innen (Architekt:innen und Ingenieurkonsulent:innen/Zivilingenieur:innen) in Österreich wurden zwischen der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen und der Gewerkschaft der Privatangestellten vereinbart:

Kollektivvertragliche Mindestgehälter
Die kollektivvertraglichen Mindest-Brutto-Monatsgehälter werden in allen Beschäftigungsgruppen und Gruppenzugehörigkeitsjahren jeweils mit einem Fixbetrag von € 95,- erhöht.

Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr wird auf € 1.000,- erhöht. Die übrigen Lehrlingseinkommen werden um 4 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.

Zulagen und Trennungsgeld
Sämtliche Zulagen werden um 3 % erhöht und auf Zehntel Euro kaufmännisch gerundet. Das Trennungsgeld wird mit € 30,- festgelegt.

Geltungsbeginn: 01.01.2026

Die Sozialpartner:innen befürworten, jene Gehälter, die über dem Kollektivvertrag liegen, im gemeinsamen Interesse von Ziviltechniker:innen und Mitarbeiter:innen und entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erhöhen.

Alle Änderungen im Kollektivvertrag 2026 finden Sie hier.

Kollektivvertrag 2026

Hinweis: Gesetzliche Anhebung des Tag- und Nächtigungsgeldes sowie des Kilometergeldes ab 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 werden die Grenzwerte für die Steuerbegünstigung des Taggeldes und des Nächtigungsgelds ab 1. Jänner 2025 angehoben. Die steuerfreien Taggelder für Inlandsdienstreisen werden von € 26,40 auf € 30,- pro Tag und das steuerfreie Nächtigungsgeld von € 15,- auf € 17,- erhöht.
Mit 1. Jänner 2025 tritt auch eine Änderung der Reisegebührenvorschrift in Kraft. Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird ab 2025 auf einheitliche € 0,50 angehoben. Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen werden auf € 0,15 erhöht.

Mustervereinbarung Telearbeit

Die Regelungen zur Telearbeit treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen anzuwenden. Bisherige Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und müssen insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit nicht neu vereinbart werden. Sollen neue „Telearbeits-Örtlichkeiten“ dazukommen, sind diese zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.

Durch das neue Telearbeitsgesetz sind künftig Arbeitsleistungen nicht mehr auf das Homeoffice beschränkt, sondern ortsungebunden wie z.B. in Coworking-Spaces möglich. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung.

FAQs zur Arbeitszeit

Aufgrund vermehrter Anfragen hat die Bundeskammer eine Liste von FAQs zur Arbeitszeit verfasst, welche auf der BK ZT-Website aufgerufen werden kann.