Statusänderung Befugnis

Aktivierung der Befugnis

Die Aktivierung/Wiederaufnahme der Befugnis ist formlos per Email der Kammer der Ziviltechniker:innen vorher schriftlich anzuzeigen. Sie erhalten umgehend eine schriftliche Bestätigung der Kammer, dass die Aktivierung/Wiederaufnahme zur Kenntnis genommen wurde.

Ruhen der Befugnis

Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechniker:innen formlos per Email schriftlich bekannt zu geben. Beachten Sie bitte, dass ein Ruhen der Befugnis gemäß Ziviltechnikergesetz höchstens 14 Tage rückwirkend möglich ist. Die Kenntnisnahme des Ruhens durch die Kammer erfolgt schriftlich.

Verzicht/Austritt Mitglied

Der Verzicht auf die Befugnis bzw. der Austritt aus der Kammer der Ziviltechniker:innen ist schriftlich mittels Formular bekannt zu geben. Ihr Schreiben wird von der Kammer an das Bundesministerium weitergeleitet, welches das Erlöschen der Befugnis mittels Bescheid feststellt. Beachten Sie bitte, dass das Erlöschen frühestens mit dem Einlangen Ihres Schreibens beim Ministerium möglich ist.

Verzicht ZT-Gesellschaftsbefugnis

Der Verzicht auf die Gesellschaftsbefugnis oder Teile der ZT-Gesellschaftsbefugnisse ist der Kammer der Ziviltechniker:innen mittels Formular bekannt zu geben. Die ZT Kammer nimmt die Weiterleitung an das Ministerium vor, welches mittels Bescheid das Erlöschen der oder einer ZT-Gesellschaftsbefugnis feststellt.