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Vertretungsrecht von Ziviltechniker:innen im Verwaltungsverfahren

Ziviltechniker:innen sind gemäß § 3 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG) auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. In seiner Entscheidung vom 23.1.2018 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass darin auch die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten umfasst ist. Im Folgenden finden Sie wesentliche Punkte, die dabei zu beachten sind.

Als zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen dürfen sich Ziviltechniker:innen vor Behörden auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, was deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der erteilten Vollmacht richten, ist es auf jeden Fall (zu Beweiszwecken) sinnvoll, sich vom/von der Auftraggeber:in jedenfalls eine schriftliche Vollmacht geben zu lassen. Sollte das Vertretungsrecht nur ganz konkrete Geschäfte bzw. Tätigkeiten umfassen, so spricht man von einer Einzel- bzw. Spezialvollmacht. Im Hinblick darauf, dass Ziviltechniker:innen in der Regel nur im Zuge ihres Auftrages für ein bestimmtes Projekt bevollmächtigt werden, wird man davon ausgehen können, dass es sich um eine solche Spezialvollmacht, und keine Generalvollmacht handeln wird.

Grundsätzlich sollte der/die Ziviltechniker:in ermächtigt bzw. bevollmächtigt werden, den/die Auftraggeber:in gegenüber allen Behörden und Dritten, die für ein Projekt Leistungen zu erbringen haben, zu vertreten. Dabei sollte die Vertretungsvollmacht alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, wie insbesondere die Einbringung von Anträgen, Schriftsätzen, Rechtsmitteln bei Behörden sowie die Entgegennahme von Schriftstücken der Behörde beinhalten.

Im Falle des Vorliegens einer solchen allgemeinen "Verfahrensvollmacht", ist zu beachten, dass sie im Zweifel auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken beinhaltet. In diesem Fall hat die Behörde nur mehr an den/die Vertreter:in als Zustellbevollmächtigte:n und nicht mehr an den/die Vertretene:n zuzustellen. Damit ist die Zustellung rechtswirksam ud beginnen daran anknüpfende Fristen (für Rechtsmittel etc.) zu laufen. Es wird trotzdem empfohlen, im Rahmen der Vollmachtsberufung auch gesondert zu beantragen bzw. sich protokollieren zu lassen, dass sämtliche Schriftstücke ausschließlich zu Handen des/der Ziviltechnikers/in zuzustellen sind. 

Sollte die Behörde Zweifel am Umfang der Bevollmächtigung haben, kann bzw. muss sie einen entsprechenden urkundlichen Nachweis verlangen. Auf jeden Fall ist es deshalb sinnvoll, schon bei der Berufung auf die erteilte Vollmacht darauf hinzuweisen, dass diese auch eine Zustellbevollmächtigung beinhaltet. Im Hinblick auf den vermehrten Einsatz von E-Government wird dem Umfang der Vollmacht vermehrte Bedeutung zukommen, da davon auch die jeweils eingeräumten Zugriffsberechtigungen etc. abhängen werden.

Muster Vollmacht

  • Musterformular (Word-Format bzw. pdf-Format) für die Bevollmächtigung eines/einer Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin im Rahmen der Projektsabwicklung
  • Anmerkungen zum Musterformular
  • Informationsblatt zum Umfang und Form der Vollmacht eines/einer Ziviltechnikers/in im Verwaltungsverfahren

Für weiterführende Informationen oder Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.