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Beweislast beim Mangelfolgeschaden

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln ist ein wesentlicher und oft entscheidender Punkt das Thema der Beweislast. Sollte der Beweis nicht gelingen, entscheiden die gesetzlichen Beweislastregeln. In seiner jüngst ergangenen Entscheidung (OGH 03.10.2018, 5 Ob 65/18x, www.ris.bka.gv.at/jus) hat der OGH diesbezüglich klarstellende Ausführungen getroffen.

Sachverhalt
Der oben zitierten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer eines Gebäudes beauftragte die Beklagte im Zusammenhang mit einer Gebäudesanierung im Sommer 2013 mit Installationsarbeiten. Ende 2013 trat im Aufzugsschacht des Objektes ein Wasserschaden auf. Der Hauseigentümer veranlasste die Sanierung des Wasserschadens und bekam die Sanierungskosten von seiner Gebäudeversicherung (Klägerin) ersetzt.

Ursache für den Wasserschaden war die Beschädigung eines „Kelox-Modulrohres“, das die Beklagte im Kellergeschoß des Objektes verlegt hat. Die konkrete Art und Weise der mechanischen Einwirkung, die zur Beschädigung führte, konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie der Zeitpunkt und wie der Schaden tatsächlich entstanden ist.

Im nachfolgenden Gerichtsverfahren begehrte die klagende Gebäudeversicherung von der Beklagten den Ersatz der von ihr bezahlten Sanierungskosten (Mangelfolgeschaden).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Rechtliche Ausganglage
Der zwischen dem Hauseigentümer und der Beklagten abgeschlossene Vertrag ist als Werkvertrag anzusehen, auf den die Gewährleistungsregelungen des ABGB zur Anwendung kommen. Demnach leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

Gemäß § 933a Abs 1 ABGB gilt der Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz, sodass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten  (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat. Anders als im Gewährleistungsrecht haftet der Übergeber aus dem Titel des Schadenersatzes aber nur, wenn er den Mangel verschuldet hat.

Zur Beweislast
Im Anlassfall macht die klagende Gebäudeversicherung den Schadenersatzanspruch nach § 933 a ABGB des geschädigten Gebäudeeigentümers gegenüber die Beklagte geltend.

Sie muss daher den Mangel, dessen Hervorkommen innerhalb von sechs Monaten, dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden und die Schadenshöhe beweisen. Kommt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervor, trifft die Beweislast den Übergeber (also die Beklagte) dafür, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist (§ 924 Abs 2 ABGB).

In Bezug auf das Verschulden statuiert § 1298 ABGB hingegen eine Beweislastumkehr. Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zur Folge § 1298 Abs 1 ABGB die Beweislast dafür, dass ihm (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt eingehalten hat.

Der Mangel, der letztlich zum Wasserschaden geführt hat, nämlich die mechanische Beschädigung des von der Beklagten gelieferten und verlegten Rohrs, steht fest. Die Beschädigung am „Kelox-Modulrohr“ (der Mangel) kam innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervor. Den Beweis des Gegenteils, dass das Rohr erst nach der Übergabe beschädigt wurde, gelang der Beklagten nicht. Es gilt somit die Vermutung, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Beschädigung war somit von der Beklagten als Mangel zu vertreten.

Demnach müsste die Beklagte ihr mangelndes Verschulden nachweisen. Diesen Beweis blieb die beklagte Partei schuldig. Dass ein Verlegefehler nicht erwiesen ist, reicht dafür nicht aus, weil der Übergeber auch für schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigte Mängel einzustehen hat.

Ergebnis
Auch wenn wesentliche Tatsachen nicht bewiesen werden, kann es aufgrund der gesetzlichen Beweislastregeln zu einer Haftung kommen: Gegenständlich konnte das beklagte Installationsunternehmen nicht beweisen, dass es erst nach der Übergabe zur Beschädigung gekommen ist und ihn am Eintritt des Wasserschadens kein Verschulden traf, sodass er für die Sanierungskosten haftete.

Link zu OGH 03.10.2018, 5 Ob 65/18x:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20181003_OGH0002_0050OB00065_18X0000_000

Dr. Volker Mogel, LL.M. EUR.
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