Rechtstipps

Baugrundrisiko und Warnpflicht

In seiner Entscheidung 5 Ob 60/17k hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass die Warnpflicht des/r Werkunternehmers/in im Sinne des § 1168a Satz 3 ABGB auch gegenüber einem/r sachkundig beratenen - im Anlassfall durch eine:n Architekt:in - Werkbesteller:in bestehen bleibt.

Im konkreten Fall ging es um die Beauftragung der Beklagten mit dem Neubau eines Gebäudes. Während der Einreichplan durch einen von der Klägerin beauftragten Architekten erstellt wurde, war die Statik ein Teil des Generalunternehmerauftrags der Beklagten. Das Bodenrisiko wurde vertraglich nicht auf die Beklagte überwälzt. Es wurde keine Bauplatzuntersuchung durchgeführt. Weder der Architekt noch die Beklagte wiesen die Klägerin auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung hin. Der Statiker errechnete die zulässige Fundamentbelastung lediglich auf Basis einer Bauplatzbesichtigung, bei der man von „keinen schlechten Bodenverhältnissen“ ausging. Da allerdings die tatsächlichen von den angenommenen Bedingungen abwichen, setzte sich das Gebäude nach der Fertigstellung. Dadurch wurde die Gebrauchstauglichkeit des Objektes beeinträchtigt.

Zu der Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Werkbestellers durch die unterlassene Warnung des Architekten sprach der OGH weiters aus, dass sich dieser nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen muss. Ein Mitverschulden ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. Da gegenständlich die - wenn auch sachkundig beratene - Klägerin die fehlende Bodenuntersuchung gegenüber der Beklagten offengelegt hat, pflichtete der OGH den Ausführungen des Berufungsgerichts bei, wonach die Klägerin keine persönliche Obliegenheitsverletzung zu verantworten hat. Die  unterlassene Warnung durch den Architekten hat ihr somit nicht als Mitverschulden angelastet werden können.