Rechtstipps

Ferialarbeit

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Ferialarbeitsverhältnis:
Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Studierende, die während der Ferienzeit in "normalen“ Beschäftigungsverhältnissen Einkommen erwerben. Als „echte“ Arbeitnehmer:innen sind sie in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und der Kontrolle durch den/die Arbeitgeber:in unterworfen. Es gelten sämtliche arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, wie Entlohnung, Sonderzahlungen und Urlaubsanspruch.

Gemäß dem Kollektivvertrag (Stand 01.01.2024) sind Ferialarbeitnehmer:innen sinngemäß wie Lehrlinge zu behandeln.

Wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, muss ein Dienstzettel ausgestellt werden – ein Dienstvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Bei Beendigung sind alle gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Es empfiehlt sich daher, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren.

In Bezug auf die Sozialversicherung gilt:

Ferialarbeitnehmer:innen sind - wie alle anderen Arbeitnehmer:innen - vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden (Ausnahme: Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze; 2024: € 518,44 brutto). Arbeiter fallen in die Beitrags-Gruppe A1, Angestellte in die Beitrags-Gruppe D1.

Ferialpraktikum/Pflichtpraktikum:
Bei „echten“ Ferialpraktikant:innen handelt es sich um Schüler:innen oder Studierende, die eine im Lehrplan oder in der Studienordnung vorgeschriebene oder in der Praxis übliche Tätigkeit in einem Betrieb absolvieren müssen (=Pflichtpraktikum). Der Lern- und Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Ein solches Praktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern das ganze Jahr über absolviert werden.

Pflichtpraktikant:innen stehen nicht in einem Dienstverhältnis, haben keine Arbeitsverpflichtung, sind nicht an die Arbeitszeiten des Betriebs gebunden, unterliegen keinem Weisungsrecht und dürfen keine reguläre Arbeitskraft ersetzen. Daher haben sie keinen Anspruch auf Entgelt, jedoch kann ein Taschengeld gezahlt werden. Als Orientierung für die Höhe des Taschengeldes können die Lehrlingsentschädigungssätze des Kollektivvertrags - je nach Schulklasse und praktischem Können - herangezogen werden. In Streitfällen könnte ein hohes Taschengeld als Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gewertet werden.

Pflichtpraktikant:innen unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften oder dem Kollektivvertrag und haben daher keinen Anspruch auf Urlaub (Urlaubsersatzleistung) oder anteilige Sonderzahlungen. Es wird empfohlen, eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer, Einsatzbereich, etwaiges Taschengeld etc. abzuschließen. Darin sollte auch festgehalten werden, dass kein Dienstverhältnis mit fixen Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit besteht.

In Bezug auf die Sozialversicherung gilt:
Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung bei der Sozialversicherung (ÖGK) erforderlich. Eine – für den/die Dienstgeber:in beitragsfreie - Teilversicherung besteht für den/die Praktikant:in im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung.

Bezahlte Pflichtpraktika hingegen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Überschreitet das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so ist der/die Praktikant:in als geringfügig beschäftigte:r Angestellte:r oder Arbeiter:in anzumelden und Unfallversicherungsbeiträge sowie - soferne das Praktikum länger als einen Monat dauert - Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sind zu entrichten. Übersteigt das Taschengeld jedoch die Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 brutto), sind auch Pflichtpraktikant:innen nach dem ASVG vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

Volontariat:
Auch Volontär:innen absolvieren ein betriebliches Praktikum zu Ausbildungszwecken – jedoch besteht hier keine Verpflichtung gemäß Lehrplan oder Studienordnung. Vielmehr sind dies Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung bzw. abgeschlossenen Ausbildung bereits theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch eine praktische Erweiterung ihres erworbenen Wissens anstreben.

Volontär:innen sind keine Arbeitnehmer:innen, denn sie haben keine Arbeitsverpflichtung, keine festgelegten Arbeitszeiten, dürfen keine Arbeitskraft ersetzen, unterliegen keiner Weisungsbindung und erhalten in der Regel kein Entgelt oder höchstens ein Taschengeld. Daher gelangen die arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen auch nicht zur Anwendung.

In Bezug auf die Sozialversicherung gilt:

Wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, ist zwar keine Anmeldung der Volontär:innen bei der Sozialversicherung (ÖGK), wohl hingegen bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erforderlich. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt 17 Cent pro Person und Kalendertag.

Erhält der/die Volontär:in ein Taschengeld, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, so hat eine Anmeldung als geringfügig beschäftigte:r Angestellte:r    oder Arbeiter:in zu erfolgen und Unfallversicherungsbeiträge sowie - soferne das Praktikum länger als einen Monat dauert - Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sind zu entrichten.

Übersteigt das Taschengeld jedoch die Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 brutto), sind auch Volontär:innen nach dem ASVG vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

Praktikumsvereinbarung