Rechtstipps

Recht auf Namensnennung für Ziviltechniker:innen – österreichweit ein Dauerbrenner!

Bauwerke, die eine eigenschöpferische Wirkung und künstlerische Gestaltung aufweisen,genießen einen umfassenden urheberrechtlichen Schutz. Wichtiger Teilaspekt dieses Schutzes ist das Recht, als Urheber:in (Architekt:innen/Ingenieurkonsulent:innen/Zivilingenieur:innen) bei Abbildung ihres/seines Werkes namentlich erwähnt zu werden, z. B. in der medialen Berichterstattung. In der Praxis wird dies jedoch leider häufig ignoriert bzw. vergessen und führt somit immer wieder zu Diskussionen. Helfen Sie uns, Bauherr:innen, Auftraggeber:innen und Medien gemeinsam für die Leistungen des Berufsstandes zu sensibilisieren. Die von der Schwesterkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Verfügung gestellten Textbausteine finden unten angeführt:

 

Wenn Bauträger:innen, Auftraggeber:innen oder Firmen in ihren Foldern, Prospekten, Zeitschriften oder Firmeninseraten den Namen nicht genannt haben:

Sehr geehrte …………………!

Wir möchten Sie als Auftraggeber:in auf ein wichtiges Thema ansprechen: die Namensnennung von Architekt:innen bei Abbildungen von Bauwerken in Medien aller Art wie Inseraten, Zeitungen, Firmenprospekten usw.

Architekturschaffende haben ein Recht auf Nennung ihres Namens. Ihr Name sollte – so wie jener von Fotograf:innen – bei der Abbildung angeführt werden, und zwar am besten in der Form: (© F: Name Fotograf:in/A: Name Architekt:in).

Die „Freiheit des Straßenbildes“ gewährt zwar das Recht, Bauwerke abzubilden, dennoch bleibt – wie auch bei einem Literaturzitat, das ebenfalls eine freie Werknutzung darstellt – dem Urheber das Recht, dass sein Name genannt wird.

Wir ersuchen daher alle Bauherr:innen/Auftraggeber:innen, ihre Fotograf:innen, Agenturen, Mitarbeiter:innen entsprechend zu instruieren und für das beschriebene Thema zu sensibilisieren. Auch Subfirmen, wie z. B. Hersteller von Böden, Fliesen, Armaturen, Fenstern usw., benutzen mit Vorliebe Architektur als Hintergrund und Imageträger für ihre Produkte.

Wir appellieren an Sie als unsere Partner:in, unser Anliegen zu unterstützen, damit die Namen der Architekt:innen als Ihre:r kreative:n Partner:in in den Bildunterschriften zukünftig gebührend angeführt werden.

Wir möchten Sie auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung des Namensnennungsrechts aufmerksam machen: Der/Die Urheber:in kann sein/ihr Recht mittels gerichtlicher Klage durchsetzen, mit der er/sie auch eine Veröffentlichung dieses Urteils in jenem Medium, das sein/ihr Namensrecht verletzt hat, erreichen kann.

 

Wenn Journalist:innen den Namen des Architekten/der Architektin nicht genannt haben:

Sehr geehrte …………………!

Es ist Ihnen allen selbstverständlich, bei der Abbildung von Fotografien das Copyright der Fotograf:innen zu beachten. Doch selbst architekturaffine Medien ignorieren meist ihre vom Urheberrechtsgesetz vorgegebene Pflicht (!), die Namen der/des Urhebers/in von abgebildeten Bauwerken zu nennen. Die „Freiheit des Straßenbildes“ gewährt zwar das Recht, Bauwerke abzubilden – wie aber auch bei einem Literaturzitat, das ebenfalls eine freie Werknutzung darstellt – bleibt dem/der Urheber:in das Recht, dass sein/ihr Name genannt wird.

Oder:

Architekturschaffende haben ein Recht auf Nennung ihres Namens. Ihr Name sollte – so wie jener von Fotograf:innen – bei der Abbildung angeführt werden, und zwar am besten in der Form: (© F: Name Fotograf:in/A: Name Architekt:in).

Die „Freiheit des Straßenbildes“ gewährt zwar das Recht, Bauwerke abzubilden, dennoch bleibt – wie auch bei einem Literaturzitat, das ebenfalls eine freie Werknutzung darstellt – dem/der Urheber:in das Recht, dass sein/ihr Name genannt wird.

Wir bitten Sie daher, Ihre Redakteure und Redakteurinnen zu informieren und zu sensibilisieren.

Informieren Sie auch Ihre Fotograf:innen und Agenturen, dass sie Fotografien mit Architekturabbildungen in ihren Medien nur dann verwenden dürfen, wenn sie die Architekt:innen/Planer:innen der Gebäude nennen und als Bildunterschrift mitliefern.

Wir möchten Sie auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung des Namensnennungsrechts aufmerksam machen: Der/Die Urheber:in kann sein/ihr Recht mittels gerichtlicher Klage durchsetzen. Er/Sie kann auch eine Veröffentlichung dieses Urteils in jenem Medium, das sein/ihr Namensrecht verletzt hat, erreichen.

 

Das Urheberrecht des Architekten/der Architektin bei Abbildungen

Das Copyright einer Fotografie liegt beim Fotografen/bei der Fotografin. Er/Sie ist Urheber:in der Fotografie.

Ist auf der Fotografie Architektur zu sehen, so muss bei Abbildungen der/die Architekt:in als Urheber:in der abgebildeten Architektur genannt werden.

Das heißt z. B.: Bei Fotografien in einer Zeitschrift, in deren Mittelpunkt sich ein Gebäude befindet, muss nicht nur der/die Fotograf:in als Urheber:in der Fotografie genannt werden, sondern auch der/die Architekt:in als Urheber:in des Gebäudes, das auf der Fotografie zu sehen ist.

Juristisches Infoblatt zur Architekt:innennennung