Rechtstipps

Urlaubsanspruch

Dem/r Arbeitnehmer:in gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (5 Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (6 Wochen). Als Werktage gelten die Tage Montag bis Samstag.

Statt in Werktagen kann Urlaub auch in Arbeitstagen berechnet werden. Dies bedeutet, dass bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag nunmehr 25 Arbeitstage als Urlaubsanspruch zustehen. Beläuft sich die Arbeitswoche etwa von Montag bis Mittwoch, steht dem/r Arbeitnehmer:in ein Urlaub von 15 Arbeitstagen zu.

Wichtig ist, dass der/die Arbeitnehmer:in immer 5 bzw. 6 Wochen Urlaub bekommen muss.

Wann entsteht der Urlaubsanspruch
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.

Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung bzw. Arbeitsvertrag kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden.

Vordienstzeiten anrechnen
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind die Dienstzeiten bei demselben/derselben Arbeitgeber:in, sofern keine längere Unterbrechung als jeweils drei Monate vorliegt, zusammen zu rechnen. Es findet jedoch keine Zusammenrechnung statt, wenn die Unterbrechung durch Arbeitnehmer:innenkündigung, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom/von der Arbeitnehmer:in verschuldete Entlassung eingetreten ist.

Weiters sind Zeiten aus anderen Dienstverhältnissen, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert haben, im Gesamtausmaß von max. fünf Jahren anzurechnen. Auch die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Schulzeiten werden in einem Höchstausmaß von vier Jahren gezählt. Darüber hinaus werden Studienzeiten (auch Fachhochschulzeiten) im Ausmaß von max. fünf Jahren angerechnet. Auch Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gebührt bzw. Tätigkeiten als Entwicklungshelfer:in sind zu berücksichtigen. Weiters sind Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit anzurechnen, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.

Gibt es Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten, werden zusammen max. sieben Jahre angerechnet. Wurde zusätzlich ein Studium abgeschlossen werden insgesamt max. 12 Jahre (Höchstausmaß) angerechnet.

Verfasserin: Mag. Heike Glettle