Verwaltung Öffentliches Wassergut

Als Öffentliches Wassergut (kurz ÖWG) werden Grundstücke bezeichnet, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden und in Verbindung zu einem Gewässer stehen. Es stellt unbewegliches Bundesvermögen dar, das besonderen Schutz genießt. Es kann daran weder das Eigentumsrecht noch ein anderes dingliches Recht durch Ersitzung erworben werden.

Für alle Grundinanspruchnahmen und Nutzungen auf Öffentlichem Wassergut, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, ist die Zustimmung des Verwalters des ÖWG erforderlich. Gemeingebrauch gem. § 8 WRG 1959 ist zum Beispiel Baden, Waschen, Tränken, die Gewinnung von Pflanzen (z.B. Wasserpflanzen) und das Benutzen der Eisdecke (z.B. Eislaufen).

Die Verwaltung der Gewässergrundstücke wurde den Bundesländern übertragen.

In der Steiermark erfolgt sie durch die Abteilung 14, Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, in Zusammenarbeit mit den  Baubezirksleitungen. Hier finden Sie weiterführende Informationen.

In Kärnten wird dies durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 – Wasserwirtschaft abgewickelt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.