Vergaberechtsgesetz 2026

Das Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl I Nr. 8/2026) wurde am 27. Februar 2026 kundgemacht und bringt umfassende Änderungen zum BVergG 2018. 

Zahlreiche Bestimmungen traten bereits am 1. März 2026 in Kraft. Vergabeverfahren, die vor dem 1. März eingeleitet wurden, sind nach dem BVergG 2018 zu Ende zu führen.

Hier finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Schwellenwerte und Vergabeverfahren.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen und deren Inkrafttreten:

Ab 1. März 2026:

  • Neue Schwellenwerte im Unterschwellenbereich (USB): Die Schwellenwerte werden dauerhaft in das BVergG überführt. Zeitgleich werden die Schwellenwerte im USB angehoben, z. B. bei der Direktvergabe – im klassischen Bereich – auf € 140.000,- (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. € 200.000,- (für Bauaufträge). Die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist bis € 140.000,- (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. € 2.000.000,- (für Bauaufträge) möglich. Die Schwellenwerteverordnung 2025 tritt gleichzeitig außer Kraft.
  • Bestbieterprinzip gestärkt: Dem Grundsatz nach ist dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag zu erteilen. Ein Zuschlag allein auf den niedrigsten Preis ist nur (ausnahmsweise) bei eindeutig und vollständig beschriebenen Leistungen zulässig.
  • Stärkere Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten - verpflichtende Qualitäts-, Sozial- und Nachhaltigkeitskriterien: Bei bestimmten Leistungen (z. B. geistigen Dienstleistungen) sind qualitätsbezogene, ökologische, soziale oder innovationsbezogene Aspekte verbindlich festzulegen. Energieeffizienz, Ressourcenverbrauch und Kreislaufwirtschaft spielen in Zukunft eine größere Rolle.
  • „Drei-Angebote-Grundsatz“: Ab einem Auftragswert von € 50.000,- müssen Auftraggeber:innen künftig dokumentieren, dass sie sich um zumindest drei Vergleichsangebote oder Preisauskünfte bemüht haben, sofern dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
  • Neuerungen bei Rahmenvereinbarungen: Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gilt nunmehr ausdrücklich als öffentlicher Auftrag. Bei mehreren Unternehmern sind in der Zuschlagsentscheidung die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls die Reihungsgründe bekannt zu geben. Bei der Vergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung besteht keine Stillhaltefrist.
  • Im Rahmen des Vergaberechtsgesetzes 2026 werden die Straftatbestände in den Bundesvergabegesetzen (BVergG, BVergGKonz und BVergGVS) hinsichtlich der Ausschlussgründe harmonisiert und insbesondere die Ausschlussgründe ergänzt bzw. konkretisiert.
  • Neue Eignungsregelungen: Die Eignung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit muss nicht mehr zwingend zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen, sondern kann spätestens bei Nachweisvorlage, Datenbankzugriff oder Ablauf der Mängelbehebungsfrist nachgewiesen werden.

Zum Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung wird die Klarstellung getroffen, dass diese spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegen muss: 

  • spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist,
  • spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers / der Auftraggeberin auf ein Verzeichnis gemäß § 59 Abs. 5, oder
  • spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist.
  • Angepasstes Selbstreinigungsregime: Das Vergaberechtsgesetz 2026 präzisiert die Regelungen zur Selbstreinigung an mehreren Stellen. Unternehmer:innen müssen umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem/der öffentlichen Auftraggeber:in an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt haben. Liegt bei einem/einer Unternehmer:in der Ausschlussgrund wegen "wettbewerbswidriger Absprachen" vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, gilt die Anforderung der Zusammenarbeit mit der Maßgabe, dass diese laufend zu erfolgen hat. Schadenersatz ist in diesem Fall (noch!) nicht zu leisten.
  • Neues Gebührenregime beim BVwG: § 340 BVergG 2018 (Pauschalgebühren) wird neu gefasst; die Gebühren für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge werden nach dem geschätzten Auftragswert gestaffelt (€ 400,- bis € 50.000,-). Die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 tritt außer Kraft.

Ab 1. Oktober 2026:

  • Die neuen Vorschriften zu Bekanntmachungen und Standardformularen (eForms-System) und die entsprechenden Anhänge treten erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft.