Schwellenwerteverordnung 2025

Die Schwellenwerteverordnung 2025 wurde am 21. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl II  167/2025) kundgemacht. Damit wird der Schwellenwert für Direktvergaben von EUR 100.000,- auf EUR 143.000,- (exkl. USt) angehoben. Folgende Schwellenwerte sind für alle ab 22. Juli 2025 eingeleiteten Vergabeverfahren anzuwenden:
 

Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe€ 143.000statt€ 100.000
Direktvergabe besonderer Dienstleistungen*€ 100.000wie bisher € 100.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung€ 143.000statt€ 130.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung besonderer Dienstleistungen*€ 150.000wie bisher€ 150.000
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000
Lieferaufträge
Direktvergabe€ 143.000statt€ 100.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung€ 143.000statt€ 130.000
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000
Bauaufträge
Direktvergabe€ 143.000statt€ 100.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung€ 500.000wie bisher€ 500.000
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung€ 1.000.000 wie bisher€ 1.000.000
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000

*Hinweis: Die Auflistung besonderer Dienstleistungen (z. B. bestimmte soziale, kulturelle, gesundheitsbezogene oder bildungsbezogene Dienstleistungen) finden Sie hier: RIS - Bundesvergabegesetz 2018 Anl. 16 - Bundesrecht konsolidiert.

Sie ist mit 22. Juli 2025 in Kraft getreten und gilt bis 31. März 2026.