Honoraranspruch für Planungsleistungen, die nicht den Vorgaben von Bauherr:innen entsprechen?

Der Oberste Gerichtshof hatte die Frage eines Honoraranspruchs zu klären: der Kläger war mit der Planung der Erweiterung eines bestehenden Hotelbetriebs beauftragt. Zwischen den Parteien wurden konkrete Vorgaben zur Planungsleistung vereinbart, dem Kläger wurde vom Bauherrn vorgegeben: Erweiterung um 25 Doppelzimmer zu je ca. 30 bis 35 m² und Nettobaukosten hierfür nicht mehr als € 4 Mio. Da der Kläger in weiterer Folge über einen Zeitraum von zwei Jahren jedoch mehrere Pläne erstellte, welche entweder weniger Zimmer oder – mit bis zu € 6,5 Mio. – höhere Baukosten als vorgegeben vorgesehen hätten, hat der Bauherr das Vertragsverhältnis zum Kläger aufgelöst und einen neuen Planer bestellt.

Ausgehend davon gelangte der OGH in der ggst. Entscheidung zum Schluss, dass der Kläger die vertragliche Vereinbarung nicht erfüllt hat und ihm für die von ihm erbrachten Planungsleistungen daher kein Honorar zusteht.

Fazit: Auftragnehmer:innen steht kein Honoraranspruch zu, wenn die Planungsleistungen nicht den Vereinbarungen mit Bauherr:innen entsprechen.

OGH, 17.10.2023, Ob 117/23v