05.02.2021Rechnungsabschluss 2019 und Jahresvoranschlag 2021Da aufgrund der Corona-Pandemie die Abhaltung einer Kammervollversammlung im Jahr 2020 nicht möglich war, hat gemäß § 120 ZTG 2019 der Kammervorstand deren Aufgaben wahrzunehmen. Dieser hat am 4. Februar 2021 den Jahresvoranschlag 2021 sowie den Rechnungsabschluss 2019 beschlossen und den Rechnungsprüfungsbericht 2019 zur Kenntnis genommen. |
29.01.2021Kammerumlagen 2021Da COVID-19-bedingt die Kammervollversammlung 2020 nicht durchgeführt werden konnte, bleibt gemäß § 120 ZTG 2019 idgF der Umlagenbeschluss 2020 weiterhin gültig. Die jeweiligen Daten (Fälligkeit, Startbonus etc.) werden entsprechend angepasst. Es muss jedoch die Berechnung anhand der gemeldeten Umsatzzahlen 2018 erfolgen. Kammerumlagenbeschluss
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