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Neue Gesetze / Recht / Bundesgesetze
Grundbuchs-Novelle 2012
Mit BGBl. I Nr. 30/2012 wurde das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Baurechtsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und die Zivilprozessordnung geändert. Mit wenigen Ausnahmen treten die Bestimmungen am 1. Mai 2012 in Kraft.
Allgemeines Grundbuchsgesetz
Da es in der Vergangenheit Probleme mit Urkunden bzw. dem Format von Urkunden gegeben hat, sieht nunmehr § 27 Abs. 1 vor, dass die Unterlagen einwandfrei lesbar und zur Aufbewahrung in der Urkundendatenbank geeignet sein müssen.
Weiters müssen gemäß § 43 Abs. 4 Rangordnungserklärungen des Eigentümers gerichtlich und notariell beglaubigt sein. Das Gesuch selbst bedarf jedoch keiner beglaubigten Unterschrift. Die Rangordnungserklärung ist nicht in die Urkundensammlung zu nehmen.
Weiters wird klargestellt, dass nunmehr der Antrag zur Beseitigung eines Formgebrechens schriftlich zu erteilen ist (§ 82a Abs. 3). Wenn der Antragsteller einem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens nicht entsprechen will, so hat er innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist zu erklären, dass er eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag begehrt. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist weder eine Verbesserung noch eine Erklärung, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Neu eingeführt wird weiters, dass die gemäß § 119 Abs. 1 von der Erledigung der Grundbuchsgesuche zu verständigenden Personen auf die Zustellung der Beschlüsse verzichten können.
Grundbuchsumstellungsgesetz
Auch § 5 des Grundsbuchsumstellungsgesetzes wird aufgrund der Probleme mit der elektronischen Urkundensammlung geändert. Abschriften von Plänen aus der Urkundensammlung sind nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erteilen. Soweit eine Erteilung von Abschriften demnach nicht möglich ist, ist die Einsicht auf Verlangen mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen zu gewähren.
Hinsichtlich Eisenbahneinlagen wird verfügt, dass für die Abschreibung einzelner Grundstücksteile aus der Eisenbahneinlage und deren Zuschreibung in das allgemeine Grundbuch das Grundbuchsgericht als Abschreibegericht im Sinne des § 18c zuständig ist, in dessen Sprengel sich der abzuschreibende Grundstücksteil befindet.
Liegenschaftsteilungsgesetz
In § 2 Abs. 1 wird klargestellt, dass in einem Grundsbuchsantrag nur die Durchführung eines Plans begehrt werden darf. Weiters wird § 2 Abs. 2 dahingehend geändert, dass der Beisatz „sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen“ gestrichen wird.
Hinsichtlich der Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.
Betreffend der Verbücherung von Straßenanlagen besteht nunmehr auch die Möglichkeit, dass das Gericht ergänzende Erhebungen anstellt.
Diese und weitere Änderungen finden Sie im
BGBl. I Nr. 30/2012
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